Satzung zum Förderverein

§ 1_Name und Sitz
(1) Der am 09.10.2012 gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein mittelalterlicher
Bergbau Dippoldiswalde e V.“. Er hat seinen Sitz in 01744 Dippoldiswalde und
wird beim Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nr. VR5810 geführt.
(2) Das Geschäftsjahr für den Förderverein ist das Kalenderjahr.


§ 2_Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Zweck des Fördervereins ist der Erhalt und die Popularisierung/Präsentation des
hochmittelalterlichen/mittelalterlichen bergbaulichen Kulturgutes.
(2) Die Aufgaben des Fördervereins sind die Wiederbelebung, Bewahrung und der
Bekanntmachung von bergmännischen und bergbaulichen sowie geologischen
Besonderheiten des hochmittelalterlichen/mittelalterlichen Bergbaus.
(3) Ein wesentliches Anliegen des Fördervereins ist der Erhalt von wiederentdeckten
bergbaulichen Anlagen in Raum Dippoldiswalde/Erzgebirge für die Nachwelt sowie für
die Forschung, Lehre und Präsentation von gefundenen bergbaulichen Gegenständen. Er
pflegt Verbindungen mit anderen Vereinen die das gleiche Anliegen/den gleichen Zweck
haben/verfolgen.
(4) Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung/Unterstützung des
Kulturgutes des hochmittelalterlichen/mittelalterlichen Bergbaus in Dippoldiswalde/
Erzgebirge und die Sicherung und Wahrung der Anlagen für die nächste Generation.
(5) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52, Abs.2 Satz 1
Nr. 5 der AO), und zwar durch
1. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
2. die Beschaffung von Mitteln und Spenden
3. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit
(6) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(7) Die Organe des Fördervereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(8) Mittel, die dem Förderverein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige bestimmte
Zwecke verwendet werden.
(9) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes)
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher
Aufwendung gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes
(z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die
Beschlüsse der Mitglieder- versammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen
sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fördervereins.
(11) Der Förderverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.

§ 3_Mitglieder und Mitgliedschaft

1)Mitglied des Fördervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahmeanträge nimmt der Vorstand
entgegen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand durch
Beschluss. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages
wirksam. Auf Antrag und nach Beschluss des Vorstandes können Mitglieder vom der
Mitgliedsbeitrag befreit werden.
(3) Der Förderverein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich für unter §1 „Zweck, Aufgaben und Grundsätze“
genannte Punkte einsetzen,
b) fördernde Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) eine Austrittserklärung,
b) den Ausschluss aus dem Bergbauverein,
c) den Tod des Mitgliedes oder
d) die Streichung aus der Mitgliederliste
Zu b) Der Austritt sollte dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist
zu jeder Zeit möglich.
Zu c) Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der satzungsmäßigen Verpflichtungen
durch das Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zu d) Mitglieder mit Beitragsrückstand von einem Jahr können gemäß
Beitragsordnung gestrichen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
(5) Endet die Mitgliedschaft, erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben Vereinseigentum z urückzugeben
und auch keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinseigentum.


§ 4_Organe des Vereins
(1) Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5_Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages
sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und im Protokoll
dokumentiert. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie
Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen
sind.


§ 6_Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzende/n
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Verantwortlichen für Organisation, Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Es ist mindestens halbjährlich eine
Vorstandssitzung durchzuführen. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen und vom
Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(3) Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder
gemäß Pkt. 1. a bis d vertreten.
(4) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er/Sie kann ein anderes Mitglied
mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind
nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 7_Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Zur Jahreshauptversammlung
sind alle Mitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Diese ist zuständig für:
• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters
• Entgegennahme des Berichtes der Finanzprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Finanzprüfer
• Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und zu Anträgen
• Bestätigung des Jahres- und Haushaltsplanes
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20% der Mitglieder beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei zu fassenden Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen.
- Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Beschlusses.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Wahlen muss eine geheime Wahl erfolgen. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung
kann eine offene Wahlführung erfolgen.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit
einer Frist von 2 Monaten vor Jahresende beim Vorstand des Fördervereins eingegangen sein.

(5) Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.


§ 8_Finanzprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Finanzprüfer, die
nicht Mitglieder im Vorstand sein dürfen.
(2) Die Finanzprüfer haben das Konto, die Bücher und Belege des Fördervereins einmal
jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist zur Jahreshauptversammlung
vorzutragen. Die Finanzprüfer beantragen bei Ordnungsmäßigkeit die
Entlastung des Vorstandes.


§ 9_Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon/Fax, E-Mail. Diese Daten werden im Rahmen
der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift,
Zeitungsartikeln, Aushängen) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden
Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.


§ 10_Auflösung des Vereins
(1) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und
mit mind. einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
entsprechende Beschluss gefasst wird.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß
§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, an das Lohgerber Museum der Stadt Dippoldiswalde und ist
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des hochmittelalterlichen/mittelalterlichen
Bergbaus in Dippoldiswalde zu verwenden.


§ 11_Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so ist der übrige Teil
der Satzung dennoch gültig.


§ 12_Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des BGB
ergänzend Anwendung.


§ 13_Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.10.2012 von der Mitgliederversammlung
des Vereins „Förderverein mittelalterlicher Bergbau Dippoldiswalde e.V.“ beschlossen
worden und tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dippoldiswalde in Kraft.